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Am 1. Januar 2020 treten die Änderungen des Verjährungsrechts in Kraft

Das Verjährungsrecht ist eine sehr technische Materie, die aber von grosser praktischer Bedeutung ist, denn sie besagt, bis wann Forderungen gerichtlich durchgesetzt werden können. Das Gesetz versucht daher eine Triangulation zwischen Rechtssicherheit, -klarheit und -frieden. Weil das Schweizer Obligationenrecht nicht zuletzt im Vergleich mit ausländischen Rechtsordnungen nicht mehr zeitgemäss erschien, hat das Parlament am 15. Juni 2018 nach langjähriger Beratung eine Revision des Obligationenrechts verabschiedet, die vom Bundesrat auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt wird. Die wesentlichen Änderungen im Obligationenrecht können wie folgt zusammengefasst werden:

Die relative Verjährungsfrist für Forderungen aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung wird von einem auf drei Jahre erhöht. Dies ist sicher eine der wichtigsten Änderungen, da sich - gerade auch im Bereich des Immaterialgüterrechts - die sehr kurze einjährige Frist für Geschädigte oftmals als problematisch erwies.

Die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren bleibt demgegenüber unverändert, mit einer Ausnahme: Bei Tötungen und Körperverletzungen beträgt sie neu 20 Jahre.

Zivilrechtliche Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche verjähren frühestens mit dem Eintritt der strafrechlichen Verfolgungsverjährung.

Die Verjährung wird neu nicht mehr gehemmt, solange die Forderung nicht vor einem schweizerischen Gericht geltend gemacht werden kann; in Zukunft tritt eine Hemmung nur noch ein, wenn eine Geltendmachung aus objektiven Gründen nicht möglich war.

Die Parteien werden schriftlich vereinbaren können, dass während Vergleichsgesprächen die Verjährung gehemmt ist.

Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist für höchstens zehn Jahre gestattet; Verlängerungen sind allerdings möglich.

Der Verzicht auf die Einrede hat schriftlich zu erfolgen. Wie bisher kann auf die Einrede nicht im voraus verzichtet werden. Neu ist aber, dass der Verzicht bereits ab Beginn der Verjährung erlaubt ist; gemäss bisheriger Rechtsprechung war dies erst ab Entstehung der Forderung der Fall.

In allgemeinen Geschäftsbedingungen darf nur der Verwender auf die Einrede der Verjährung verzichten.

Das Übergangsrecht sieht vor, dass bei laufenden Fristen diejenige gilt, welche länger ist.

Aus Sicht des Benutzers ist festzustellen, dass die punktuellen Anpassungen des Parlaments nicht zur Vereinfachung der Materie beitragen werden, weil sie auf ein bereits vorher komplexes System treffen. Wir empfehlen deshalb, bei Fragen in diesem Bereich Fachpersonen zu konsultieren und stehen dafür selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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