Fristwahrung mittels Videobeweis? Soweit sollte es nicht kommen!
Das Bundesgericht hat kürzlich festgehalten, eine Videoaufnahme könne grundsätzlich als Beweis dafür dienen, dass eine gerichtliche Eingabe fristgerecht in einen Briefkasten der Schweizerischen Post eingeworfen wurde.
In Bezug auf einen strafrechtlichen Sachverhalt hat ein Anwalt eine Eingabe an das Gericht am letzten Tag der Frist, abends um 22.05 Uhr, in einen Briefkasten der Schweizerischen Post eingeworfen. In der Eingabe selber informierte er das Gericht darüber, dass der Poststempel auf dem eingeworfenen Umschlag das Datum des Folgetages tragen könnte und er deshalb eine Videoaufnahme zum Beweis der fristgerechten Einreichung der Beschwerde nachreichen werde. Am nächsten Tag ging beim Gericht tatsächlich ein USB-Stick mit einer Videoaufnahme ein. Das kantonale Gericht trat auf die Eingabe wegen Fristversäumnis nicht ein. Das Bundesgericht hat nun jedoch festgehalten, dass eine Videoaufnahme grundsätzlich als Beweis dafür dienen kann, dass eine gerichtliche Eingabe fristgerecht in einem Briefkasten der Schweizerischen Post eingeworfen wurde.
Die Anwältinnen und Anwälte von ThomannFischer nehmen sich grundsätzlich genügend Zeit für die Ausarbeitung der Rechtsschriften. Eine derartige Arbeitsweise (Fristwahrung am letzten Tag einer Frist um 22.05 Uhr etc.) entspricht jedoch nicht unseren Gepflogenheiten. Wir setzen uns dafür ein, dass die Fristen rechtzeitig gewahrt werden und dass für die Frage der Fristwahrung nicht zuerst bis ans Bundesgericht prozessiert werden muss.