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Präzisierung von Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen per 1. April 2022

Der Bundesrat hat am 2. Februar 2022 die Verordnungsänderung zur Präzisierung von Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen genehmigt. Das Hauptanliegen der breit abgestützten Revision ist es, die Rechtsanwendung von Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen zu vereinfachen und diese an die geltende Praxis sowie an die gesellschaftliche Entwicklung anzupassen. So soll beispielsweise die Erteilung von Bewilligungen für Nacht- und Sonntagsarbeit schweizweit harmonisiert werden.

Die Revision betrifft folgende Artikel der Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen der Verordnungen 1 und 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1 und 2):

  • Art. 27 Abs. 1 und 2 ArGV 1 (Dringendes Bedürfnis)
  • Art. 28 ArGV 1 (Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit)
  • Art. 40 ArGV 1 (Abgrenzungskriterien für die Bewilligungszuständigkeit)
  • Art. 41 ArGV 1 (Gesuch)
  • Anhang ArGV 1
  • Art. 12 ArGV 2 (Anzahl freie Sonntage)
  • Art. 27 ArGV 2 (Bäckereien, Konditoreien, Confiserien)
  • Art. 27a ArGV 2 (Fleischverarbeitende Betriebe)
  • Art. 43 ArGV 2 (Veranstaltungen)
  • Art. 48 ArGV 2 (Bau- und Unterhaltsbetriebe für Anlagen des öffentlichen Verkehrs)
  • Art. 51 ArGV 2 (Reinigungsbetriebe)
  • Art. 51a ArGV 2 (Mit der Instandhaltung beschäftigtes Personal)
  • Art. 51b ArGV 2 (Betriebe, die im Winterdienst tätig sind)

Ziel ist vor allem, die Anwendung des Gesetzes zu vereinfachen, um einerseits den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besser zu gewährleisten und andererseits die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen bei der Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen zu klären. Beispielsweise werden die Zuständigkeiten sowie die Voraussetzungen für die Bewilligung von Nacht- und Sonntagsarbeit angepasst und zwischen den Kantonen harmonisiert.

Zudem sollten damit die Kontrollen der Kantone vereinfacht und das Ganze für die betroffenen Betriebe und Arbeitnehmenden verständlicher werden. So wird die Gruppe der Betriebe, für die Sonderbestimmungen gelten (bspw. Bäckereien, Metzgereibetriebe usw.) und die von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit befreit sind, neu umschrieben und teilweise erweitert.

Die Verordnungsänderung tritt am 1. April 2022 in Kraft.

Ansprechpartner: Dr. Karin Pfenninger-Hirschi

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