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Anmeldeverfahren für Kurzarbeit – wichtige Änderungen ab 1. September 2020

Die notrechtlichen Massnahmen des Bundesrates enden per 31. August 2020 mit dem Ablauf der COVID-19-Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Es bleibt den Unternehmen weiterhin möglich, aufgrund des Coronavirus das Instrument der Kurzarbeit zur Sicherung von Arbeitsplätzen zu nutzen, allerdings gelten dafür ab dem 1. September 2020 wieder weitgehend die normalgesetzlichen Bestimmungen.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Hat eine gültige Bewilligung am 31. August 2020 eine Gesamtdauer von mehr als drei Monaten erreicht, so endet der Anspruch Kurzarbeit abzurechnen an diesem Datum, auch wenn die Bewilligung (Verfügung) ein späteres Enddatum aufweist.
  • Für Kurzarbeit ab dem 1. September 2020 gilt wieder eine 10-tägige Voranmeldefrist.
  • Für Kurzarbeit ab dem 1. September 2020 sind die regulären Formulare («KAE Normalfall») und nicht mehr die «KAE-Covid-19»-Formulare zu verwenden.
  • Kurzarbeit muss in der Voranmeldung detailliert begründet werden (ein blosser Verweis auf Covid-19 ist nicht mehr ausreichend).
  • Die Zustimmung der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden muss bereits in der Voranmeldung schriftlich vorliegen.
  • Die Abrechnung der bewilligten Kurzarbeit kann nicht mehr im vereinfachten, summarischen Verfahren erfolgen.

Unternehmen sind gut beraten, bei einem Bezug von Kurzarbeitsentschädigung, ihre bewilligungsrechtliche Situation zu prüfen und allfällige noch ausstehende Ansprüche rechtzeitig (d.h. bis spätestens am 31. August 2020) abzurechnen, andernfalls verlieren sie diese. Ebenso muss eine allfällige Anmeldung zur Kurzarbeit bzw. deren Weiterführung im September bereits frühzeitig im August erfolgen, da ab 1. September 2020 wieder eine 10-tägige Voranmeldefrist gilt.

Ansprechpartner: Dr. Karin Pfenninger-Hirschi

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