Rückforderung der Verrechnungssteuer
Im Zusammenhang mit einer Erbschaft sind auch den steuerlichen Aspekten Beachtung zu schenken.
Es muss von den Erben (oder einem Vertreter) für den Erblasser die Steuererklärung per Todestag erstellt und eingereicht werden. Bei Erbengemeinschaften müssten sodann die Erben in der Zeit nach dem Ableben des Erblassers bis zur Erbteilung ihren quotalen Anteil am noch unverteilten Nachlass in ihren Steuererklärungen deklarieren (Anteil am Vermögen, aber auch Anteil an Einkünften, etwa aus vermieteten Liegenschaften oder Wertschriften/Anlagen).
Die in der Schweiz wohnhaften und auf dem Erbschein aufgeführten Erben haben Anspruch auf vollständige Rückerstattung der Verrechnungssteuer.
Gemäss der derzeitigen Rechtslage erfolgt die Rückforderung durch den allenfalls eingesetzten Willensvollstrecker oder durch einen beauftragten Erben oder Treuhänder (als Vertreter der Erbengemeinschaft). Für die Rückforderung kann das Formular S-167 der Eidgenössischen Steuerverwaltung verwendet werden. Das ausgefüllte Formular ist bei dem Kanton einzureichen, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Es ist eine Verjährungsfrist von drei Jahren zu beachten. Leben einzelne Erben im Ausland, so müssen sie die Verrechnungssteuer gestützt auf allfällige Doppelbesteuerungsabkommen selbstständig zurückfordern.
Per 1. Januar 2022 tritt eine Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer in Kraft: Künftig erfolgt die Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht mehr durch den Kanton, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, sondern durch den jeweiligen Wohnsitzkanton der jeweiligen Erben. Jeder Erbe hat einen eigenen Rückerstattungsantrag zu stellen und jeder Erbe hat darzulegen, dass er die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Eine Vertretung der Erbengemeinschaft, die (wie bisher) für sämtliche Erben die Rückerstattung geltend macht, entfällt.
Diese Neuerung gilt für steuerbare Leistungen, die ab dem 1. Januar 2022 fällig werden.