Schiffshypotheken auf Binnenschiffen
Einführung
In den 1990er Jahren war die Binnenschifffahrt auf den europäischen Binnenwasserstraßen noch eine vergleichsweise überschaubare Branche. Seitdem ist die Zahl der in der europäischen Binnenkreuzfahrt tätigen Schiffe deutlich gestiegen. Die europäische Flotte macht heute 41% der weltweiten Flotte aus ist damit noch vor der Flotte auf dem Nil die größte Flotte weltweit.
Von den 359 Schiffen, die 2018 registriert waren (ohne Tagesausflugsschiffe), sind etwa 153 in der Schweiz registriert, was die Schweiz zu einer der wichtigsten Drehscheiben der europäischen Binnenkreuzfahrt macht. Banken und andere Investoren sichern ihre Investitionen regelmässig durch Schiffshypotheken ab. ThomannFischer ist in Sachen Schiffsfinanzierung die führende Anwaltskanzlei in der Schweiz und berät regelmässig sowohl Reeder als auch Finanzierungsinstitute. Der vorliegende Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die Rechtslage bei Schiffshypotheken nach schweizerischem Recht und liefert einige wichtige Informationen für ausländische Investoren und Banken.
Der Überblick bezieht sich auf die Praxis des Schweizerischen Binnenschiffsregisters. Die Rechtslage bezüglich der Seeschiffshypotheken, die im Schweizerischen Seeschiffsregister eingetragen werden, ist zwar über weite Strecken gleich, doch bestehen in einigen Details wichtige Unterschiede.
Allgemeine Merkmale einer Schiffshypothek nach schweizerischem Recht
Eine Schiffshypothek nach schweizerischem Recht ist ein dingliches Recht, das eine Forderung sichert und dem Hypothekengläubiger das Recht gibt, die Hypothek unter bestimmten Bedingungen zu verwerten oder verwerten zu lassen und eine Zahlung aus dem Erlös des Schiffsverkaufs zu erhalten, und zwar vor allen anderen, ungesicherten Gläubigern (mit Ausnahme der sog. Schiffsgläubigerrechte). Die Schiffshypothek erstreckt sich nicht nur auf das Schiff selbst, sondern auch auf Versicherungsleistungen. Schiffshypotheken sind im Schiffsregister eingetragen und an das Schiff gebunden, d.h. sie bleiben von einer Eigentumsübertragung unberührt.
In der Regel wird die vertragliche Forderung gesichert, z.B. die Forderung der Bank aus dem Schiffsfinanzierungsvertrag oder Garantieforderungen. Abstrakte Schuldversprechen, wie sie in gewissen anderen Rechtsordnungen die Norm darstellen sind, sind bei schweizerischen Schiffshypotheken nicht üblich, und auch das Konzept der (teilweisen) Unterwerfungserklärung ist dem schweizerischen Recht nicht geläufig.
Anders als Grundpfandrechte bedürfen Schiffshypotheken nicht der notariellen Beurkundung. Eine einfache schriftliche Vereinbarung und die anschließende Eintragung in das Schiffsregister reichen für die Errichtung einer Hypothek aus.
Keine Eintragung von Hypotheken auf im Bau befindlichen Schiffen
Nur Schiffe mit einem gültigen Schiffsattest können in das Schweizerische Schiffsregister eingetragen werden. Die Eintragung von Hypotheken auf Schiffsbauwerken ist daher nach schweizerischem Recht nicht möglich. Mit einer entsprechenden Strukturierung der Finanzierung kann das gleiche Ziel jedoch auch erreicht werden.
Eintragung einer Maximalhypothek / Wechselkursrisiken
Die Eintragung einer Maximalhypothek ist nach schweizerischem Recht möglich und üblich. Da die Höhe des Hypothekarbetrags immer in CHF anzugeben ist, sichert die Eintragung eines ausreichend hohen maximalen Betrags nicht nur Nebenrechte, sondern dient auch dazu, dem Risiko von Währungsschwankungen Rechnung zu tragen.
Schiffsgläubigerrechte
Gewisse Forderungen haben im Falle einer Verwertung Vorrang vor der gesicherten Forderung des Hypothekengläubigers, auch wenn sie nicht im Schiffsregister eingetragen sind. Unter diese Kategorie fallen die Heuer der Besatzung für die letzten 6 Monate oder Ansprüche aus Hilfs- und Bergeleistungen und Beiträge zur Havarie Grosse sowie weitere gesetzlich definierte Forderungen.
Vollstreckung
Schiffshypotheken werden vom Grundsatz her genau wie jede andere Hypothek vollstreckt, wobei in Details Abweichungen bestehen. Wichtig ist, dass - zumindest nach der heutigen Praxis der schweizerischen Vollstreckungsbehörden - das Schiff zum öffentlichen Verkauf in die Schweiz verbracht werden muss. Die Notwendigkeit, das Schiff in die Schweiz zu bringen, ist einer der vorrangigen Gründe, weshalb es empfehlenswert ist, in den Finanzierungsunterlagen die Möglichkeit einer privaten Versteigerung vorzusehen.
Möglichkeit eines privaten Verkaufs
Wenn eine Privatverwertungsklausel vereinbart wurde, kann der Hypothekarinhaber das Pfand privat (d.h. ohne Einschaltung des Betreibungsamtes) verkaufen. Wie bei öffentlichen Versteigerungen führen private Verkäufe zur Löschung aller eingetragenen Hypotheken. Privatverwertungsklauseln können als Standard bezeichnet werden, doch ist zu beachten, dass solche Klauseln nicht konkursfest sind.
Anerkennung ausländischer Vollstreckungen
Die Rechtslage in Bezug auf ausländische Zwangsvollstreckungen ist etwas unklar. Gegenwärtig sieht die Praxis des Schweizerischen Binnenschiffsregisters vor, dass es ausländische Zwangsvollstreckungen, die am Liegeplatz des Schiffes durchgeführt werden, anerkennt. Diese Praxis beruht jedoch nicht auf einer klaren gesetzlichen Regelung, sondern vielmehr auf einer analogen Anwendung eines eher alten Bundesgerichtsurteils.
Flaggenbehörde
Auch wenn die Flaggenbehörde bei der Registrierung von Hypotheken nicht direkt involviert ist, muss dennoch berücksichtigt werden, dass die Flaggenbehörde bei jeder Eigentumsanmeldung die Einhaltung der Flaggenanforderungen prüft. Diese Prüfung kann einige Zeit in Anspruch nehmen, so dass zwischen der eigentlichen Anmeldung und der tatsächlichen Eintragung einige Zeit verstreichen kann. Bei der Vorbereitung eines Closings ist diesem Umstand Rechnung zu tragen.
Ansprechperson: Stephan Erbe