Stellenmeldepflicht ab 1. Juli 2018
Das Wichtigste auf einen Blick:
Arbeitgeber sind verpflichtet, den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) offene Stellen in Berufsarten mit schweizweit mindestens 8 Prozent Arbeitslosigkeit (ab 1. Januar 2020 Senkung auf 5 Prozent Arbeitslosigkeit) zu melden.
Die betroffenen Berufsarten sowie die zugeordneten Berufsbezeichnungen werden vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO in der „Liste der Berufsarten“ publiziert.
Auch Stellen, die durch private Arbeitsvermittler, Headhunter oder Personalverleihunter-nehmen vermittelt werden, sind dabei dem zuständigen RAV zu melden.
Das RAV hat den Arbeitgebern innert drei Arbeitstagen nach Meldung der Stelle mitzutei-len, ob passende Dossiers von Stellensuchenden gemeldet sind. Damit das RAV gezielt Dossiers vorschlagen kann, muss der Arbeitgeber ein detailliertes Anforderungsprofil übermitteln.
Die Arbeitgeber laden geeignete Stellensuchende zu einem Bewerbungsgespräch oder zu einer Eignungsabklärung ein und teilen dem RAV anschliessend mit, ob eine Anstellung erfolgt oder nicht.
Für alle gemeldeten Stellen gilt ein Publikationsverbot von fünf Arbeitstagen; diese beginnt am Arbeitstag nach Versand der Bestätigung, dass die Stelle im Informationssystem der ALV durch das RAV erfasst wurde. Die Stelle darf erst nach Ablauf dieser Frist öffentlich ausgeschrieben werden.
Ausnahmen - die Stellenmeldepflicht fällt weg, wenn:
eine Stelle mit einer Person besetzt wird, die seit mindestens sechs Monaten im Unternehmen (Unternehmensgruppe, Konzern) arbeitet; dies gilt auch für Lernende, die im Anschluss an die Lehre angestellt werden;
eine Stelle durch Angehörige eines Zeichnungsberechtigten des Unternehmens besetzt wird (Ehe, eingetragene Partnerschaft, Verwandtschaft in gerader Linie oder bis zum ersten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert);
die Anstellung maximal 14 Kalendertage dauert;
der Arbeitgeber selbst beim RAV registrierte Stellensuchende findet und anstellt.
Für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht sind die Kantone zuständig. Verstösse gegen die Meldepflicht müssen von den kantonalen Durchführungsstellen gemäss Art. 117a AuG bei den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige gebracht werden und können mit einer Geldstrafe von bis zu CHF 40’000.00 geahndet werden.