Teilrevision der ZPO: Reduktion von Gerichtskostenvorschüssen
Die Botschaft und der Entwurf zur Teilrevision der Schweizerischen Zivilprozessordnung wurden kürzlich verabschiedet. Der Bundesrat schlägt einige punktuelle Änderungen vor, welche für die Praxis bedeutend sein dürften. Von weitreichender Tragweite sind insbesondere die Anpassungen im Kostenrecht, welche unter anderem eine Reduktion der Gerichtskostenvorschüsse vorsehen.
Gemäss der geltenden Rechtslage (Art. 98 ZPO) kann das Gericht einen Kostenvorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu Lasten der klagenden Partei erheben. Der neue Gesetzesentwurf des Bundesrates sieht – als Grundsatz – vor, dass derartige Vorschüsse inskünftig maximal die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten umfassen dürfen. Daneben gibt es diverse Ausnahmen, bei denen das Gericht somit weiterhin Kostenvorschüsse bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen darf.
Festzuhalten ist, dass die vom Bundesrat vorgeschlagene Reduktion der Gerichtskostenvorschüsse im Sinne einer Aufhebung der faktischen Schranken im Rechtsschutz durchaus zu begrüssen ist. Damit trägt der Bundesrat der weit verbreiteten Kritik bezüglich der nach geltender Rechtslage herrschenden «Paywall» Rechnung.
Bedauerlicherweise sieht sich der Bundesrat nicht veranlasst, in die kantonale Tarifhoheit einzugreifen und schweizweit einheitliche Rahmentarife zu schaffen – dies ungeachtet der kantonal unterschiedlichen und teilweise beträchtlich gestiegenen Prozesskostentarife.