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Tiefere Gerichtskostenvorschüsse geplant

Wenn der Gang zum Gericht, etwa für die Durchführung einer Erbteilung, unumgänglich wird, muss der Kläger die zu erwartenden Gerichtskosten vorschiessen.

Vor dem eigentlichen Gerichtsprozess findet zwingend ein Schlichtungsverfahren statt. Auch diese Kosten sind vom Kläger vorzuschiessen. Die Schlichtungsgebühren sind – je nach Kanton – sehr unterschiedlich: Im Kanton BL betragen sie maximal CHF 1'000, unabhängig vom Streitwert. Im Kanton BS ist die Schlichtungsgebühr abhängig vom Streitwert und beträgt maximal CHF 10'000.

Für die Kosten des eigentlichen Gerichtsprozesses wird in der Regel auf den Streitwert abgestellt. Der Kläger ist – gemäss geltendem Recht – gehalten, die ganze voraussichtliche Gerichtsgebühr bei Einreichung der Klagebegründung vorzuschiessen. Bei einem Streitwert von CHF 500'000 ist beispielsweise in den Kanton BS und BL mit einer Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 20'000 zu rechnen.

Diese Rechtslage ist unbefriedigend und steht in der Kritik, zumal das Prozessieren nicht zu einem Privileg verkommen darf. Auf Bundesebene bestehen nun Bestrebungen, den Zugang zum Gericht wieder zu erleichtern; eine entsprechende Motion wurde von Parlamentariern aus fast allen Parteien unterstützt.

Gemäss dem zuständigen Departement besteht ein Revisionsvorhaben, wonach der Gerichtskostenvorschuss neu auf 50 Prozent der mutmasslichen Gerichtskosten begrenzt wird. Auch in Bezug auf das Inkassorisiko bei den Gerichtskosten soll die Situation für die im Prozess obsiegende Partei verbessert werden. Derzeit verbleibt der Kostenvorschuss des Klägers auch bei einem Obsiegen beim Gericht, zumal damit die Gerichtskosten finanziert werden; der erfolgreiche Kläger muss den geleisteten Kostenvorschuss beim Unterlegenen einfordern und trägt damit das Inkassorisiko.

Diese Bestrebungen bzw. Entwicklungen sind zu begrüssen, auch wenn in Bezug auf das zentrale Problem – die an sich hohen Prozesskosten – noch keine Lösung greifbar ist.

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