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Urteil zu Pflichten des CMR-Absenders gegenüber dem Frachtführer

Ein kürzliches erstinstanzliches Urteil aus dem Kanton Genf präzisiert in erfreulicher Weise, inwiefern der Absender eines CMR-Transports zur Offenlegung und Information gegenüber dem Frachtführer verpflichtet ist.

Der Absender eines CMR-Transports muss die zu transportierende Ware prüfen und den Frachtführer unaufgefordert über allfällige damit zusammenhängende Risiken informieren. Handelt es sich beim Transportgut um CBD-Hanf, so muss er sicherstellen, dass die Ware in allen Ländern, die potentiell angesteuert werden könnten, die gesetzlichen Rahmenbedingungen erfüllt. Werden THC-Grenzwerte für einzelne Länder überschritten, so ist der Frachtführer unaufgefordert darüber zu informieren.

Ein Absender darf ohne anderslautende Vereinbarung weder von einem Transport als Einzelladung noch von einer direkten Transportroute ausgehen. Der Absender muss damit rechnen, dass seine Ware in einer Sammelladung transportiert wird und dass neben dem Zielland noch weitere Länder im Transit angesteuert werden

Nähere Informationen finden Sie im Beitrag von Stephan Erbe

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